Satzung

Satzung

der
HOSPIZ-STIFTUNG STEMWEDER BERG
vom 15.11.2006 in der Fassung vom 08.10.2015

§1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Die Stiftung führt den Namen
    HOSPIZ-STIFTUNG STEMWEDER BERG

  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Lernförde (Landkreis Diepholz/Niedersachsen).
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§2
Stiftungszweck
  1. Die Stiftung verfolgt als gemeinnützigen Zweck die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
    i. S. des § 52 (2) S. 1 Nr. 3 sowie mildtätige Zweckei. S. des§ 53 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Satzungszwecke gemäß Abs. (1) werden verwirklicht
    a) regional durch alle Maßnahmen, die dem Erhalt, dem Ausbau und der Sicherung des Hospizwesens und der Hospizarbeit in der Region um Dümmer und Stemweder Berg dienen, insbesondere in der Samtgemeinde Lernförde und der Gemeinde Stemwede,
    b) inhaltlich entweder durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder dadurch, dass die Stiftung die Satzungszwecke unmittelbar und selbst verwirklicht, insbesondere durch
    c) die materielle und ideelle Unterstützung von Einrichtungen des Hospizwesens, insbesondere der z. Zt. In Trägerschaft der Kath. Kirchengemeinde „Zu den heiligen Engeln" in Lernförde tätigen Hospizgruppe,
    d) die Förderung der Aus- und Fortbildung von interessierten oder ehrenamtlich tätigen Personen für Aufgaben des Hospizwesens,
    e) die Trägerschaft und/oder den Betrieb von Einrichtungen des Hospizwesens, die der ambulanten und/oder stationären Betreuung dienen,
    f) die Durchführung von Veranstaltungen und die Förderung von Vorhaben, die geeignet sind, das Verständnis und die Akzeptanz für das Hospizwesen zu stärken.
§3
Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§4
Stiftungsvermögen
  1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus 51.000 € (i. W. einundfünfzigtausend Euro).
  2. Das Stiftungsvermögen ist, im Falle entsprechender Verfügungen nach Abzug von Vermächtnissen und Auflagen, in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen kann in Wertpapieren, Beteiligungen an Unternehmen, Immobilien und/oder sonstigen Vermögensgegenständen angelegt sein; es kann zur Werterhaltung und/oder zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet auf Vorschlag des Vorstands das Kuratorium.
§5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich gemäߧ 4(3) der Satzung als Zustiftungen dem Stiftungsvermögen zuwachsen.
    Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Zuwendungen gemäߧ 5 (1) der Satzung vorab zu decken.
  2. Die Stiftung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen und Rückstellungen bilden.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§6
Organe der Stiftung
  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
  3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
§7
Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern.
  2. Dem Kuratorium gehören kraft Amtes der jeweilige Pastor der Katholischen und der Evangelischen Kirchengemeinde Lernförde an. Ist ein Pastor aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, sein Mandat
    als Mitglied des Kuratoriums zu übernehmen oder dauerhaft auszuüben, so bestimmt die jeweils vorgesetzte Kirchenbehörde das Mitglied, das seinen Wohn- oder Dienstsitz im räumlichen Geltungsbereich der Stiftung
    gemäߧ 2 (1} der Satzung haben muss.
  3. Dem Kuratorium gehört ferner ein Vertreter der Volksbank Lübbecker Land eG oder ihren Rechtsnachfolgern an, der von deren Vorstand benannt wird.
  4. Die übrigen zwei bis höchstens vier Mitglieder des Kuratoriums werden von den Mitgliedern gemäߧ 7 (2) und (3} der Satzung hinzugewählt. Die Wahl bedarf einer 2/3-Mehrheit der drei wahlberechtigten Mitglieder.
  5. Die Amtszeit der in§ 7 (3} und (4) der Satzung genannten Mitglieder beträgt drei Jahre.
  6. Wiederbestellung und Wiederwahl sind zulässig.
  7. Den Vorsitz des Kuratoriums führt für die Dauer von jeweils drei Jahren abwechselnd eines der in§ 7 (2) der Satzung von Amts wegen dem Kuratorium angehörenden Mitglieder.
  8. Abweichend von den Bestimmungen des§ 7 (2) bis (5) der Satzung sind die Mitglieder des ersten Kuratoriums im Stiftungsgeschäft von den Stiftern benannt worden.
  9. Das Amt eines Mitglieds endet:
    a) im Falle des§ 7 (2) der Satzung mit der Beendigung des Amtes als Pastor der jeweiligen Kirchengemeinde
    b) in den Fällen des§ 7 (3) bis (5) der Satzung mit Ablauf der Amtszeit des Mitglieds
    c) mit Ablauf des 75. Lebensjahres; dies gilt nicht für die im Stiftungsgeschäft genannten Stifter/-innen
    d) durch Tod
    e) durch Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist
    f) durch Abberufung durch das Kuratorium aus wichtigem Grund; hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit des Kuratoriums erforderlich
  10. Bei dem Wechsel eines Mitglieds während der laufenden Amtsperiode läuft die Amtszeit des neuen Mitglieds nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.
§8
Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Der Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens zweimal im Geschäftsjahr schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu den Sitzungen ein und leitet sie. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern verlangt wird. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Erfordert das Zustandekommen von Beschlüssen nach der Satzung Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit, ist Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn sämtliche Mitglieder des Kuratoriums oder mindestens die der qualifizierten Mehrheit entsprechende Anzahl der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind.
  4. Auf Anordnung des Vorsitzenden des Kuratoriums können Beschlüsse, die keine Einstimmigkeit erfordern, auch schriftlich oder durch Telefax im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. Für die zum Zustandekommen von Beschlüssen erforderliche Mehrheit kommt es auf die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder an, die sich an dieser Abstimmung beteiligen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
  5. Das Kuratorium kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
§9
Aufgaben des Kuratoriums
  1. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Bestellung und Entlastung des Vorstands
    - Entscheidung über die Vergabe von Stiftungsmitteln
    - Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
    - Entscheidung über die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nach§ 5 (2)
    - Feststellung des Jahresabschlusses
    - Genehmigung des vom Vorstand jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplans
  2. Ferner obliegt dem Kuratorium die Beschlussfassung über
    - zustimmungsbedürftige Geschäfte des Vorstandes nach§ 12 (3) dieser Satzung und einer gemäß § 11 (7) der     Satzung erlassenen Geschäftsordnung alle sonstigen in dieser Satzung bestimmten Fälle.
§ 10
Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Sollten die von der Stiftung zu erfüllenden Aufgaben einen der Zahl seiner Mitglieder nach größeren Vorstand erfordern, so kann das Kuratorium im Wege einer Satzungsänderung, die einstimmig erfolgen muss, die Voraussetzung für die Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstands schaffen.
  2. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz. Insbesondere auf dem Gebiet des Finanz- und Rechnungswesens sowie des Steuer- und Stiftungsrechts, und/oder Kenntnisse und Erfahrungen
    bei der Erfüllung der Aufgaben der Stiftung besitzen.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt drei Jahre.§ 7 (10) der Satzung gilt entsprechend.
  4. Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstands und dessen Vorsitzenden, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  5. Für die Beendigung des Amtes als Vorstand gilt§ 7 (9) lit. b) bis e) entsprechend.
    Eine Abberufung des Vorstands oder eines seiner Mitglieder ist jederzeit und ohne Begründung zulässig. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit des Kuratoriums notwendig.
§ 11
Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so werden Beschlüsse des Vorstands in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2/3 seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Für das schriftliche Umlaufverfahren gilt§ 7 (3) der Satzung entsprechend.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  7. Weitere Regelungen über die Geschäftsführung des Vorstands kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 12
Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, handelt er durch seinen Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze, des Stiftungszwecks und dieser Satzung mit dem Ziel, den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, insbesondere über die Vergabe der Stiftungsmittel die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung sowie Aufstellung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vorstands sowie die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen des Vorstands die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere mit der  Stiftungsaufsicht und der Finanzverwaltung die Anstellung und Entlassung von Mitarbeiter/-innen der Stiftung.
  3. Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur nach Zustimmung des Kuratoriums vornehmen:
    - Abschluss von Gesellschaftsverträgen
    - Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften
    - Erwerb von Grundstücken
    Das Kuratorium kann durch eine nach§ 11 (7) der Satzung erlassene Geschäftsordnung weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte festlegen
§ 13
Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung
  1. Das Kuratorium kann Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung im räumlichen Geltungsbereich gemäߧ 2 (1) dieser Satzung oder die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung beschließen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks gemäߧ 2 der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung (Auflösung) der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
  3. Bei Änderungen des Stiftungszwecks ist sicherzustellen, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt oder aufgehoben wird.
  4. Alle auf der Grundlage des§ 13 der Satzung getroffenen Beschlüsse des Kuratoriums erfordern Einstimmigkeit und die Genehmigung der Stiftungsaufsicht gemäß § 15 der Satzung.
§ 14
Vermögensanfall
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung zu gleichen Teilen an die
    1. Kath. Kirchengemeinde „Zu den heiligen Engeln" Lernförde
    2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lernförde,
    die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des§ 2 der Satzung zu verwenden haben.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des übertragenen Vermögens dürfen erst nach Genehmigung der Übertragung durch die Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 15
Stiftungsaufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
  2. Stiftungsbehörde im Sinne des§ 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24.07.1968 (Nds. GVBI. S. 119) i.d.F. vom 25.06.2014 (Nds. GVBI. S. 168) ist zum Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 08.10.2015 das Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 2 -4, 31134 Hildesheim.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes unverzüglich mitzuteilen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.
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